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Zweckbindung und Löschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RL

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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 von 18, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, insbesondere Datenschutz), Veranstaltung: Recht des Internet, 41 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Für den Bereich der Telekommunikation existiert das Telekommunikationsgesetz (TKG) und, soweit man deren Rechtsgültigkeit annimmt, die Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung (TDSV96) vom 12. Juli 1996. Der Verfasser lehnt eine Gültigkeit der TDSV96 ab. Eine ausführliche Begründung würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch erheblich sprengen. Ferner befindet sich eine neue TDSV in Vorbereitung1. Am 17. Mai 2000 hat der Entwurf die Bundesregierung verlassen2 und liegt nunmehr dem Bundesrat zur Zustimmung vor. Für Mediendienste ist als spezielle Datenschutzregelung der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Bundesländer geschlossen worden. Schließlich ist mit dem Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) eine Grundlage für den Datenschutz der Betreiber von Telediensten geschaffen worden. Als Rechtsgrundlage für den Datenschutz der Telekommunikations-, Mediendienste und Telediensteunternehmen kommt, wenn diese speziellen Gesetz und Verordnungen einen Bereich nicht geregelt haben, außerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Frage3. Den europarechtlichen Rahmen für den Datenschutz in der Telekommunikation bildet die "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation" 4. Als Auffangnorm steht ferner die "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" zur Verfügung. Letztere Richtlinie gilt dann, wenn die EG-TK-DatSch-RL nicht anwendbar ist, also z.B. wenn der zu beurteilenden Dienst nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Auf eine Vorstellung der Rechtsgrundlagen im einzelnen wird verzichtet und insoweit auf das Themengebiet des Vorreferenten hingewiesen.
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen

Preis

24,90 CHF