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Zwangsmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen. Ein Blick auf die Neuregelungen des § 1906 BGB und seine Konsequenzen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Psychologie - Grenzgebiete, Hilfswissenschaften, Note: 1, 3, Hochschule Magdeburg-Stendal, Standort Magdeburg, Veranstaltung: Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Für Familienangehörige, für Ärzte und Betreuer stellt sich oft die Frage, wann gegen den Willen von Patienten eine Behandlung stattfinden darf und welche Bedeutung dabei der natürliche Wille des Patienten und Patientenverfügungen haben. Rechtlich stellt jede ärztliche Behandlung eine Körperverletzung dar und ist abhängig von der Einwilligung des Patienten. Ausnahmen bilden bisher Notstände, beispielsweise Behandlungen von Bewusstlosen, Unfallopfern und so weiter, sowie Notwehr oder staatliche Genehmigungen (durch Rechtsmittel).In akuten psychiatrischen Erkrankungsphasen stehen oft Schutzrechte den Patientenrechten konträr gegenüber. Um hierbei eine Verletzung oder ein Eingreifen in die Patientenrechte durch die Schutzrechte zu vermeiden, müssen Rechte der Patienten gestärkt werden, klare Anwendungsregeln geschaffen und definierte Grenzen gesetzt werden. Aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Neuregelung des "Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen" erforderlich geworden, welche am 27.02.2013 in Kraft getreten ist. In dieser Neuregelung wird vom Bundesgesetzgeber geregelt, "unter welchen Voraussetzungen eine betreute Person auch gegen ihren Willen ärztlich betreut werden darf." (Ärztekammer Berlin, 2013). Die Rechtsprechung des BGH hatte am 20.06.2012 entschieden, dass es an einer "den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangshandlung" fehlt (Az.: BGH XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Es wurde hierin befunden, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, eine Zwangshandlung gesetzlich zu regeln, jedoch die derzeitige Regelung nicht ausreichend sei. Mit dieser Rechtsprechung wurde fortan eine auf das bisherige Betreuungsrecht gestützte medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen untersagt.
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