Zur Zulässigkeit der Errichtung privater Volksschulen als Bekenntnisschulen religiös-ethnischer Minderheiten nach Art. 7 Abs. 5 GG
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Die Präsenz nicht-europäischer Religionen stellt das überlieferte Privatschulsystem Deutschlands in Frage. Während die öffentliche Schule einen aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten staatlichen Auftrag zur Integration der Kinder mit Migrationshintergrund hat, wirken Privatschulen für ethnisch-religiöse Minderheiten zumindest latent segregationsfördernd. Damit die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG nicht den Integrationsauftrag der öffentlichen Volksschule konterkariert, sind bei der Genehmigung von Privatschulen zusätzliche spezifische minderheitenbezogene Zulassungsbeschränkungen anzuwenden, so dass der Staat nur dann «großzügig» die Privatschulfreiheit als Grundrecht gewährt, wenn er es mit «vertrauten», im gemeinsamen Kulturkreis verwurzelten Religionsgemeinschaften zu tun hat.
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