Zur strafrechtlichen Neugestaltung der Präimplantationsdiagnostik in Deutschland
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Seit dem 8.12.2011 ist das biomedizinische Verfahren der Präimplantationsdiagnostik (PID) durch einen neu eingefügten § 3a Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelt. Die Regelung war allerdings ein gesetzgeberischer «Schnellschuss» und ist daher in vielerlei Hinsicht mangelhaft. Der Autor stellt einen auf mehrjähriger Forschung basierenden alternativen Gesetzentwurf gegenüber, der diese Mängel behebt. Die PID ist ein Verfahren zum genetischen Screening von künstlich erzeugten Embryonen. Mit ihm soll verhindert werden, dass genetisch vorbelastete Eltern schwer erbkranke Kinder bekommen. Nur gesunde Embryonen werden der Mutter implantiert, kranke Embryonen verworfen. Dies ist rechtlich und ethisch brisant, da die verworfenen Embryonen nach beachteten Definitionen unterschiedlicher Disziplinen (Recht, Ethik, Theologie, Medizin etc.) als menschliches Leben qualifiziert werden können. Das Aussortieren erbkranken Lebens trägt daher euthanasische Züge, die nach Auffassung des Autors auch im neuen § 3a ESchG zum Ausdruck kommen. Betrachtet man weitere handwerkliche Mängel der Norm, ist eine gesetzgeberische Überarbeitung dringend geboten.
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