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Zur Dogmatik der Kardinalpflichtlehre

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Mit dem Begriff der Kardinalpflicht hat die Rechtsprechung die Grenze des rechtlich Zulässigen im Hinblick auf Haftungsfreizeichungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben. Offen blieb, wodurch Pflichten das Merkmal erhalten, «kardinale» Pflichten zu sein, mit der Folge, daß Haftungsfreizeichnungen für den Fall ihrer Verletzungen durch Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unzulässig sind. Die vorliegende Untersuchung bestimmt nach Analyse der die Kardinalpflichten kennzeichnenden Rechtsprechung und nach Einordnung der Ergebnisse in die Dogmatik des Schuldrechts und die Systematik des AGB-Rechts «kardinale» Pflichten als Leistungspflichten mit Schutzpflichtcharakter, die den zugrunde liegenden Vertragstyp prägen. Es wurde erkennbar, daß in bestimmten Fallgruppen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die von ihm vorgenommene Haftungsfreizeichung das ihm vom Vertragspartner entgegen gebrachte Vertrauen grob mißbraucht, so daß der Freizeichnungsklausel die Wirksamkeit zu versagen ist.
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