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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2, 7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in § 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in § 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. § 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des
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