Wissen und Wollen im Strafrecht
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Es gibt gute Gründe, den Vorsatz als Dreh- und Angelpunkt des strafrechtlichen Deliktssystems zu betrachten. Ohne Bezug auf ihn bleibt unklar, warum die Überschrift des § 13 StGB vom Begehen durch Unterlassen spricht. Ohne Abgrenzung zum Vorsatz ist die Fahrlässigkeit unbestimmt und würde zu einer Zerfaserung des Zurechnungssystems führen. Über die Schuld wissen wir so wenig, dass es anmaßend erschiene, sie starken normativen Systemansprüchen zu unterwerfen. Das Deliktssystem kann nur in einer klar ausgearbeiteten Theorie des Vorsatzes die nötige begriffliche Stabilität finden. Die Handlung als intentionales Ereignis ist das Fundament der Begriffsbildung. Der Rekurs auf ein naturalistisches Substrat steht nicht zur Verfügung, und den Rekurs auf ein normativistisches Surrogat - Risikostrafrecht, Feindstrafrecht usw. - sollte sich die Strafrechtswissenschaft versagen. Dem hier entwickelten Vorsatzkonzept liegen zwei bekannte Überzeugungen zugrunde. Erstens: Der Vorsatz ist in allen seinen Formen irreduzibel volitiv (Wissen und Wollen). Zweitens: die volitive Komponente ist in der Regeln nicht un-, sondern in die Logik instrumentellen Handelns eingebunden (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung). Von einigen interdisziplinären Begründungsschritten abgesehen, steuert die Arbeit direkt auf diese zentralen Gesichtspunkte der herkömmlichen Vorsatzdefinition zu. Das Ergebnis ist eine Verteidigung der traditionellen Formel des Vorsatzes gegen beachtliche Argumente, die sie in Zweifel ziehen oder geltend machen, sie sei unzureichend, irreführend oder gar falsch.
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