Wasserrechtliches Minimierungsgebot und Gewässerstrafrecht
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Nach der generalklauselartigen Vorschrift des 1 a II WHG hat jedermann bei gewässerberührenden Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Verunreinigung des Gewässers so gering wie möglich gehalten wird. Der Verfasser bestimmt zunächst Inhalt und Anwendungsbereich dieses Minimierungsgebots im Wasserrecht. Anschließend behandelt er die in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Frage, ob ein Verstoß gegen das Minimierungsgebot Einfluß auf die Rechtfertigung einer durch Einleitungserlaubnis genehmigten Gewässerverunreinigung haben kann. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß Verstöße gegen das Minimierungsgebot ohne Einfluß auf die Strafbarkeit eines gewässerbeeinträchtigenden Verhaltens nach 324 StGB bleiben müssen.
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