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Vorbehaltsstellen im Sinne von §§ 7 ff. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und der Grundsatz des Leistungsprinzips. Eine Untersuchung der Vereinbarkeit

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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, 3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit stellt sich die Frage, ob eine derartige ausschließlich auf Soldaten bezogene (Vorbehalts-)Regelung eine Bevorzugung dieser Gruppe darstellt, die in ungerechtfertigter Weise in das in Art. 33 Abs. 2 GG niedergeschriebene Leistungsprinzip (und gleichzeitig in den aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten und anerkannten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums) eingreift.Nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) verfügte die Bundeswehr im Oktober 2020 über eine Truppenstärke von 183.528 Soldaten. Nach Statusgruppen im Sinne des Soldatengesetzes (SG) unterteilt, hatten davon 53.302 Soldaten den Status eines Berufssoldaten (BS), 122.154 den Status eines Soldaten auf Zeit (SaZ) und 8.072 den Status eines Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL). Bei Betrachtung der Zahlen fällt auf, dass die Statusgruppe der SaZ den größten Anteil (66, 55 %) der Truppenstärke ausmacht. SaZ dienen den Streitkräften für eine begrenzte Zeit.Ein hoher Anteil an SaZ geht zwingend einher mit einer großen Anzahl an Soldaten, die - in der Regel - vor Erreichen des Pensions- oder Renteneintrittsalters die Streitkräfte verlassen und somit dem außerhalb der Bundeswehr liegenden Arbeitsmarkt (wieder-)zugeführt werden müssen, sofern sie nicht in das Verhältnis eines BS wechseln. Die beruflichen Wiedereingliederungsansprüche dieser Soldaten sind in §§ 7 ff. SVG geregelt. Als Teil dieser Ansprüche haben aus der Bundeswehr ausscheidende Soldaten nach § 9 SVG die Möglichkeit, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit einem Zulassungs- oder Eingliederungsschein (E- oder Z-Schein), auf ausschließlich für ehemalige Soldaten vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst zu bewerben. Es handelt sich hierbei um sogenannte Vorbehaltsstellen. Den Stellenvorbehalt regelt § 10 SVG.
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