Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz
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Die Verfassung eines Staates gehört zu den Voraussetzungen für das Funktionieren seiner Ordnung. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur herrschte bei denjenigen, die sich Gedanken machten über die künftige Organisation des deutschen Staates, die Überzeugung, dass eine der Ursachen für die »Auflösung der Weimarer Republik« (Karl Dietrich Bracher) in Fehlkonstruktionen der Weimarer Verfassung gelegen habe. Diese zu vermeiden, bot die Beratung und Verabschiedung des »Grundgesetzes« für einen zunächst westdeutschen Teilstaat Gelegenheit. Zunächst musste mit dem Entstehen von »Teilordnungen« auf deutschem Boden gerechnet werden, angesichts der wachsenden Divergenzen zwischen den westlichen Siegermächten und der sowjetischen Besatzungsmacht. Der Grundgesetzgeber suchte das Zusammenspiel der staatlichen Organe so zu gestalten, dass die Machtausübung erleichtert, zugleich aber das Parlament (und die Justiz) in die Pflicht der Kontrolle genommen werden. In das Grundgesetz wurden Instrumente des Selbstschutzes eingebaut, man nahm Abstand von der Vorstellung, dass die Demokratie ihre Instrumente auch ihren Gegnern zur Verfügung zu stellen habe. Darin lag ein Ansatz für die betonte »Wertorientierung« des Grundgesetzes, sie lag vor allem in einem Ausbau der Grundrechte. Das war eine inhaltliche Grenzziehung zu der Herrschaft der Nationalsozialisten - und zugleich gegenüber der mit wachsender Aufmerksamkeit betrachteten kommunistischen Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone. Zugleich wurden Wege zur Vereinigung Deutschlands offengehalten. Das kam schon darin zum Ausdruck, dass nur ein (vorläufiges) Grundgesetz, nicht eine (prinzipiell endgültige) Verfassung ausgearbeitet wurde. Die Arbeit Frommes ist angesiedelt an der Grenzlinie zwischen Verfassungsrecht und Politik. Sie untersucht am historischen Beispiel den Versuch, Politik durch Verfassungsrecht zu steuern, und bezieht die zur Weimarer Zeit begonnene Reformdiskussion ein.
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