Vom Allgemeinen Landrecht zum Bürgerlichen Gesetzbuch
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Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.1.1900 verlor der zivilrechtliche Teil des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten seine Gültigkeit. Die Arbeit belegt am Beispiel des kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrechts, daß der Übergang vom Allgemeinen Landrecht zum Bürgerlichen Gesetzbuch nur geringe Brüche in der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkte. Hierzu werden aus der Zeit vor 1900 Urteile des Preußischen Obertribunals, des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts untersucht und mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts nach 1900 verglichen.
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