"Volenti non fit iniura" - Die Einwilligung im Privatrecht
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Der Grundsatz "volenti non fit iniuria" ist ein Gerechtigkeitsprinzip von hoher Plausibilität. Seine privatrechtliche Erscheinungsform, die Einwilligung, blieb aber bisher ein Stiefkind der Zivilrechtsdogmatik. Auf der Grundlage rechtshistorischer und rechtsphilosophischer Vorüberlegungen entwickelt Ansgar Ohly eine eigenständige privatrechtliche Einwilligungslehre, die auf den Gedanken der Selbstbestimmung und der Selbstverantwortung beruht. Wird die Einwilligung als Aktualisierung von Autonomie verstanden, so muß sie aus zivilrechtlicher Sicht zur Privatautonomie in Beziehung gesetzt werden. Dies erreicht der Autor, indem er zunächst eine Stufenleiter der Gestattungen - von der Rechtsübertragung über die schuldvertragliche Gestattung bis hin zur einseitigen, widerruflichen Einwilligung - aufstellt. Sodann präsentiert er die Einwilligung als Rechtsgeschäft, wobei die §§ 104 ff. BGB vor allem bei Einwilligungen im höchstpersönlichen Bereich zum Teil der teleologischen Reduktion bedürfen.
Dieser Ansatz, ergänzt durch einen Vergleich mit dem Recht Großbritanniens und der USA, ermöglicht eine präzisere Bestimmung der einzelnen Einwilligungsvoraussetzungen. Dabei ergeben sich für zahlreiche Einzelprobleme neue Lösungen, etwa für die Beurteilung der Einwilligung des Patienten im Medizinrecht, für die Frage nach den objektiven Schranken der Einwilligung bei der Gestattung strafbarer oder irreversibler Eingriffe, für die Bedeutung der Einwilligung bei der kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen oder für die Wirksamkeit von Einwilligungsklauseln in AGB.
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