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Verwaltungsorganisation

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 182. Nicht dargestellt. Kapitel: Körperschaft des öffentlichen Rechts, Regierungsbezirk, Behörde, Kommunalaufsicht, Fachaufsicht, Anstalt des öffentlichen Rechts, Kommunale Selbstverwaltung, Sowjet, Verwaltungsvorschrift, Reservatenkommissar, Verband, Verwaltungsträger, Einheitliche Behördenrufnummer, Jagdbehörde, Zuständigkeit, Bundesbehörde, Organ, Realgemeinde, Landesbehörde, Dienstaufsicht, Landesältester, Verwaltungseinheit, Öffentliche Hand, Verbandsperson, Dienstweg, Eigener Wirkungskreis, Verwaltungskompetenz, Sächsische Landeszentrale für politische Bildung, Rechtsaufsicht, Mittelbare Staatsverwaltung, Comunità montana, Greve, Landesdirektion, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Keller, Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren, Decimator, Liste der Beratungsgremien der Bundesregierung, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Bürgernähe, Landschaftsverband, Forstbetriebsverband, Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Verbandskörperschaft, Kragenverwaltung, Verwaltungstyp, Unmittelbare Staatsverwaltung, Übertragener Wirkungskreis, Bund-Länder-Gespräch, Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen, Obmannschaft, Realkörperschaft, Sonderkommission, Pflichtverband, Schlüter, Organwalter. Auszug: Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Ihr meist hoheitliches Tätigkeitsgebiet wird in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Bezeichnungen wie Bundesanstalt oder Landesanstalt weisen auf den Träger hin. Eine juristisch-historische Definition lautet: "Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind." - : Deutsches Verwaltungsrecht, 1924 Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie besitzen zumeist Rechtsfähigkeit. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat nach herkömmlicher Auffassung keine (Zwangs-)Mitglieder (das unterscheidet sie u.a. von der Körperschaft des öffentlichen Rechts), sondern Benutzer. Nach neuerer Auffassung können Anstalten öffentlichen Rechts auch unabhängig von der Frage, ob sie Benutzer haben, allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet werden. Beispiele hierfür wären etwa die Bundesanstalt für Straßenwesen oder der Gemeinsame Bundesausschuss, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne nähere Bestimmung des Gesetzgebers als Anstalt anzusehen ist. Wenn sich Bund, Länder oder Kommunen entschließen, wirtschaftliche Leistungen durch rechtlich selbständige Unternehmen zu erbringen, so müssen diese Träger sicherstellen, dass diese Einrichtungen oder Unternehmen in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die staatliche Haftung im allgemeinen folgt aus dem Tatbestand der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Daseinsvorsorge oder hoheitlichen Verwaltungstätigkeit. Mit den rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts
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