Verwaltungsermessen
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Wie weit soll der Gesetzgeber das Handeln der Verwaltung durch Normen steuern, und wie umfassend sollen die Gerichte die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren? Diese Frage nach dem "freien Ermessen" der Verwaltung gilt seit dem 19. Jahrhundert als die teuflische Frage (quaestio diabolica) des Verwaltungsrechts im deutschsprachigen Raum. Die heutige Ermessensdogmatik scheint trotz ihrer hohen Komplexität von der Lösung dieser Frage weiter entfernt denn je.
Die Habilitationsschrift versucht daher eine Ermessenslehre zu entwerfen, welche von unnötigem Ballast befreit ist und dennoch ausreichend differenziert, um auf drängende Fragen der Praxis konkrete Antworten zu liefern. Im Zentrum steht dabei die Rückkehr zu einem einheitlichen Ermessensbegriff und der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Rechtsfolgeermessen. Zugleich soll eine stärker differenzierende Typologie den verschiedenen Motiven Rechnung tragen, die hinter der Übertragung von Gestaltungskompetenzen an die öffentliche Verwaltung stehen. So lassen sich Einzelfallermessen, Anpassungsermessen, Sachverständigenermessen, politisches Ermessen und Managementermessen unterscheiden. Dank dieser Typologie können nicht nur präzisere Aussagen zur Intensität richterlicher Nachkontrolle gemacht werden, sondern auch zu den organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherungen, welche den gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung ergänzen müssen.
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