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Vertragsrechtliche Möglichkeiten zur Kündigung eines Arbeitsvertrages durch Arbeitnehmer unter zusätzlicher Berücksichtigung des besonderen Umstands der Betriebsratsangehörigkeit

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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1.7/5, Technische Universität Kaiserslautern, Sprache: Deutsch, Abstract: Gibt es rechtliche Möglichkeiten, ein Betriebsratsmitglied eines Krankenhauses zu kündigen?Um dies zu analysieren, gehen wir zunächst davon aus, dass ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht und dieser Anspruch nicht erloschen ist. Der Arbeitnehmer wurde regelkonform in den Betriebsrat gewählt und die Amtszeit ist weder abgelaufen noch niedergelegt. Der Betriebsrat besteht aus mehr als einer Person. Es gibt keine besonderen Regelungen im Arbeitsvertrag. Waren es im Jahre 1997 insgesamt 2.258, in 2007 noch 2.087, so gab es in Deutschland in 2017 nur noch 1.942 Krankenhäuser mit immerhin noch 328.500 Pflegekräften die insgesamt 19, 4 Millionen Patienten betreuten. Anhand der Zahlen erkennen wir, dass die Konkurrenz, in welcher die einzelnen Häuser zu einander stehen, wächst. Mit steigendendem Wettbewerb, finden sich die Krankenhausleitungen und Verwaltungen manchmal gezwungen drastische Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Personal zu ergreifen. Um diesen Entscheidungen ein gewisses Maß an Gerechtigkeit für die Angestellten zu verleihen, wurde 1972 ein Betriebsverfassungsgesetz erstellt. Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten zur Interessensvertretung der Angestellten und wird regelmäßig erneuert bzw. auf neusten Stand gesetzt.Laut §1 des BetrVG werden ab einer Anzahl von 5 Arbeitnehmern , welche wahlberechtigt sein müssen, Betriebsräte gewählt. Wenn wir dies nun auf die oben genannte Gesamtzahl an Pflegekräfte anwenden, so erkennen wir das dabei eine beträchtliche Anzahl an Betriebsratsangehörigen entsteht. Da diese Mitarbeiter repräsentativ für ihre Kollegen als Gegenpartei zum Arbeitgeber stehen, ist im Kündigungsschutzgesetz für Mitglieder des Personalrats nach §15 ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen.
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