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Verlustabzug bei Körperschaften. Eine kritische Betrachtung der Verlustabzugsbeschränkungen

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Es gibt kein Rechtsgebiet, das so änderungsanfällig ist, wie das Steuerrecht." proklamierte LANG zutreffend im Jahr 2008.PRINZ betrachtet 2018 gesondert die Regelungen zum Verlustabzug und spricht von einer "30-jährigen Leidensgeschichte".LANG wird in Hinblick auf die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung aus § 8c KStG deutlicher und spricht gar von einem einzigartigen "Beispiel für das konzeptionelle und dogmatische Versagen des deutschen Gesetzgebers".DÖRR bringt indes das OTTO VON BISMARCK zugesagte Zitat "Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie." in Zusammenhang mit der Gesetzesentwicklung von § 8c KStG.Einerseits wird in der Entwicklung stets das Streben nach der Verlustnutzung deutlich, andererseits sollen jedoch die missbräuchliche Verlustnutzungen über sog. Mantelkäufe verhindert werden.Das sich daraus ergebende Spannungsfeld birgt seither zahlreiche Streitfragen bis hin zur vom BVerG bescheinigten mit dem Grundgesetz unvereinbaren Gesetzesauslegung.Im Rahmen der Studie soll dieses Spannungsfeld näher beleuchtet werden, indem die verschiedenen Verlustabzugsregelungen von mehreren Seiten betrachtet werden.Besondere Beachtung finden auf Grund ihrer hohen Streitanfälligkeit die Regelungen, die den Verlustabzug beschränken.In einem ersten Schritt soll der allgemeine Verlustabzug nach § 10d EStG und § 10a GewStG betrachtet werden und es soll zu einer ersten Auseinandersetzung mit einer Verlustbeschränkungsregelung in Gestalt der sog. Mindestbesteuerung kommen.Im zweiten Schritt werden die speziellen Regelungen zu Verlustabzugsbeschränkungen aus § 8c KStG betrachtet. Hierbei soll bereits die zu Beginn des Kapitels II/2 aufgeführte Rechtsentwicklung ein erstes Gefühl für die von § 8c aufgeworfenen Kontroversen bieten und dem Leser schon rein optisch ein Bild des vom Gesetzgeber bis dato hinterlassenen Flickenteppichs des § 8c KStG vermitteln.In einem dritten Schritt wird die zu § 8c KStG bestehende nachträglich eingefügte Ausnahmeregelung des § 8d KStG betrachtet. Schnell wird hierbei deutlich, dass die vermeintliche Entschärfung des kontroversen § 8c KStG nicht hält, was sie verspricht und sogar weitere Streitfragen, insb. hinsichtlich der in der Ausnahme enthaltenen Ausnahmen aufwirft.
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