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Vergleich der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. und § 15b InsO n.F

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Studienarbeit aus dem Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsnormen § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F. herausstellen und aufzeigen, ob der Gesetzgeber im Wesentlichen für Haftungserleichterungen oder eher für zunehmende Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter gesorgt hat. Von besonderer Bedeutung für die Ausarbeitung war dementsprechend die isolierte Betrachtung beider Normen, um die einzelnen Tatbestandsmerkmale vollumfänglich aus-zuführen. Dieses Fundament bot die Grundlage für einen qualitativen Vergleich, der in vier Unterkapiteln beschrieben wird und dem Leser so prägnant die Unterschiede akzentuiert. Die Corona-Pandemie zwingt bis heute viele Unternehmen in die Knie und führte sie teils so intensiv in eine Krise, dass sie hätten Insolvenz anmelden müssen, durch den Staat davor jedoch in Form von Staatshilfen grundsätzlich bewahrt wurden. Hierzulande, in Westeuropa, konnten die staatlichen Hilfen dafür sorgen, dass jede zweite Insolvenz verhindert werden konnte. Dies gelang nicht zuletzt durch die finanziellen Unterstützungen des Staates, sondern auch durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Indes rechnet der weltgrößte Kreditversicherer Euler Hermes aber mit einer im Jahr 2022 wieder steigenden Zahl von Unternehmensinsolvenzen. Es konnten sich zwar viele Unternehmen durch die staatliche Unterstützung aus dem Stadium einer Insolvenz befreien, es entstehen allerdings auch eine Menge verdeckt überschuldeter Unternehmen, sogenannte Zombiunternehmen, die für die Wirtschaft eine Gefahr darstellen. Somit kommt gerade auf Geschäftsführer in der Phase der Insolvenz eine bedeutende Verantwortung zu. Denn in der Phase einer durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstehende Insolvenz sind die Geschäftsleiter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens hinter die Interessen der Gesamtgläubiger zu stellen. Dies gelingt ihnen jedoch nicht immer, weshalb sie schnell in die persönliche Haftung durch masseschmälernde Zahlungen gelangen, die nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F. grundsätzlich verbotswidrig sind. Darüber sind sich viele Führungskräfte nicht im Klaren.
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