Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins
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Die Vergnügungsteuer gehört zu den althergebrachten kommunalen Aufwandsteuern und soll die (vermeidbaren) Aufwendungen für die Teilnahme an Vergnügungen erfassen, die auf dem Gemeindegebiet veranstaltet werden. Eine Abgabe auf Glücksspiele wurde bereits in den mittelalterlichen Städten erhoben. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde sie auf andere öffentliche "Belustigungen" ausgedehnt.
Geldspielgeräte in Spielhallen und andernorts unterliegen in nahezu allen Kommunen der Vergnügungsteuer. Gerade das Aufkommen dieser "Automatensteuer" ist in den letzten Jahren überproportional gestiegen. Dazu haben vor allem die teils drastischen Erhöhungen des Steuersatzes beigetragen. Diese sollen vor allem der Eindämmung des pathologischen Spielens dienen. Gleichzeitig werden Glücksspielautomaten in Spielbanken, sog. Slotmachines, weder mit der Vergnügungsteuer noch mit sonstigen (allgemeinen) Steuern, sondern nur mit der Spielbankenabgabe belastet.
Gegenstand des Gutachtens ist die Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c GewO (Geldspielgeräte) in Spielhallen im Sinne des § 33 i GewO am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung und der Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte die Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte als solche in der Vergangenheit stets für verfassungsgemäß befunden. Die Rahmenbedingungen, denen die Aufstellunternehmer von Geldspielgeräten unterliegen, haben sich aber mittlerweile so stark verändert, dass es angezeigt ist, die verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu untersuchen. Die Untersuchung beleuchtet zudem kritisch die Grundannahmen der Judikatur zu den Risiken der Geldspielgeräte und ordnet sie in die allgemeine Grundrechtsdogmatik ein.
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