Vereinbarkeit von Headhunting mit § 1 UWG
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.3, Fachhochschule Kiel (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Seminar Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeitswelt besteht ein ungebrochener Trend zur Spezialisierung.
Für immer komplexere Aufgaben benötigen Unternehmer eigens dafür
ausgebildete Arbeitskräfte. Aber auch trotz einer großen Zahl von Erwerbslosen
gibt es zunehmend Fälle, in denen ein Arbeitgeber auf dem
freien Arbeitsmarkt keinen geeigneten Kandidaten für eine offene Stelle
findet. Dies führt dazu, dass manch ein suchender Arbeitgeber den Entschluss
fasst, den gesuchten Spezialisten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis
bei einem anderen Unternehmen abzuwerben. Diese gezielte
Abwerbung von erfahrenen, besonders qualifizierten Mitarbeitern bzw.
Führungskräften bezeichnet man als Headhunting.1 Dies kann er persönlich
oder mit eigenen Leuten versuchen. Häufig aber wendet er sich
an einen sogenannten Headhunter. Darunter versteht man jemanden,
der sich darauf spezialisiert hat, für bestimmte Stellen die geeigneten
Mitarbeiter zu finden. Headhunter sind in der Regel auf bestimmte
Branchen spezialisiert.2 Durch diese Kenntnisse sind sie in der Lage,
geeignete Arbeitskräfte zu finden und anzuspreche n. Diesen wird die
vakante Stelle beim Auftraggeber angeboten. Bei erfolgreicher Abwerbung
bzw. Stellenbesetzung beim Auftraggeber erhält der Headhunter
eine Erfolgsprovision, die durchaus die Höhe von einigen Monatsgehältern
des akquirierten Mitarbeiters betragen kann. Teilweise wird unter Headhunting auch die private Arbeitsvermittlung
von Spezialisten oder Managern verstanden. Diese Fälle sollen im Weiteren
jedoch keine Rolle spielen, da kein wettbewerbsrechtlicher Bezug
besteht, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus einen Headhunter einschaltet
oder der Headhunter einen derzeit oder zukünftig erwerbslosen
Arbeitnehmer vermittelt. 1 Luczak, S. 20, http://www.iaw.rwth-aachen.de/download/lehre/vorlesungen/2003-sspmb/ PM_02_SS03.pdf. 2 vgl. Hierzu z.B. http://www.pabstconsulting.de/index3.html.
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