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US-Terrorlisten im deutschen Privatrecht

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Die Specially-Designated-Nationals-Listen des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) verbieten, basierend auf Exekutivanordnungen des US-Präsidenten, vollumfänglich Geschäfte mit den gelisteten terrorverdächtigen Personen und sonstigen Rechtssubjekten. Da sich der intendierte Geltungsbereich der entsprechenden Tatbestände nicht auf Sachverhalte in den USA beschränkt, stellt sich auch für international agierende deutsche Unternehmen die Frage, inwiefern die in den USA drakonisch sanktionierten Vorgaben im deutschen Privatrecht berücksichtigt werden können. Anknüpfungspunkte dafür bieten zum einen Vorschriften des internationalen Privatrechts betreffend sogenannte (drittstaatliche) Eingriffsnormen und zum anderen Generalklauseln im materiellen bürgerlichen Recht, wie etwa die Vorschriften zur Störung der Geschäftsgrundlage.
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