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Ursprünge des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips

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Ein herausragender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die Lebenszeitigkeit des Beamtenverhältnisses. Historisch hat er sich nach ersten Ansätzen in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 im Verlauf des 18. Jahrhunderts ausgebildet. Die Inamovibilität wurde materiell-rechtlich als Notwendigkeit eines sachlichen Entlassungsgrundes und formell-rechtlich als Erfordernis eines Rechtsschutzverfahrens formuliert. Es waren die Beamten selbst, die als Träger des rechtspolitischen Diskurses die Forderung des Naturrechts nach Inamovibilität formulierten und begründeten. Wesentliches Moment war neben dem sozialpolitischen Beweggrund die Sicherung ihrer Unabhängigkeit. Eingang in die beginnende Vergesetzlichung fand die in der reichsgerichtlichen Jurisdiktion und in der Jurisprudenz vorherrschende Inamovibilitätstheorie mit den preußischen Gesetzgebungsarbeiten der Jahre 1780-1794: Der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch von 1784 sicherte allen höheren Beamten die Entlaßbarkeit «nur aufgrund Urteil und Recht». Das Allgemeine Landrecht von 1794 priviligierte die richterlichen Staatsdiener mit einer Entlaßbarkeit aufgrund Richterspruchs und schützte die nichtrichterlichen Beamten durch ein administratives Entlassungsverfahren.
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Preis

89,00 CHF

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