Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die "kleine" AG - Masterplan
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Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland organisiert sich in den Rechtsformen der Einzelunternehmen, der GmbH, OHG oder GmbH & Co. KG. Die Rechtsform der AG wird jedoch sehr wenig genutzt. Nach Betrachtung der Umsatzgrößen wird jedoch deutlich, dass die Aktiengesellschaften trotz ihrer sehr geringen Anzahl einen erheblichen Anteil am Gesamtumsatz der Unternehmen in Deutschland aufweisen.
An dieser Tatsache ist zu erkennen, dass die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor allem von den großen Unternehmen genutzt wird. Die mittelständischen Unternehmen organisieren sich zum größten Teil in den Rechtsformen der GmbH, KG oder GmbH & Co. KG. Die Festlegung des Themas der Diplomarbeit auf die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ¿kleine¿ AG entstand auf Empfehlung des Praxispartners: ¿Das von Ihnen ausgewählte Thema der Umwandlung mittelständischer Unternehmen, insbesondere auch von der GmbH & Co. KG in die Rechtsform der kleinen AG ist auch in unserer Kanzlei von hoher praktischer Relevanz.¿.
Die Eigenkapitalquote von deutschen Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr gering. Eine geringe Eigenkapitalquote wirkt sich speziell in wirtschaftlich angespannten Zeiten negativ auf das Unternehmen aus. Die Rechtsform der AG hat den großen Vorteil, sich fast unbegrenzt auf dem organisierten Eigenkapitalmarkt bedienen zu können. Auch für die ¿kleine¿ nichtbörsennotierte AG gibt es aufgrund der leichten Übertragbarkeit von Aktien, Möglichkeiten, neue Aktionäre aufzunehmen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Aufgrund dieser Tatsachen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Aktiengesetz und Umwandlungsrecht zu überarbeiten und die Rechtsform der AG auch für kleine mittelständische Unternehmen attraktiv zu machen.
Das Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts trat am 02. August 1994 in Kraft, dass Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz gelten seit dem 01. Januar 1995. Die damit geschaffene ¿kleine¿ AG ist jedoch keine neue Rechtsform. Vielmehr wurden Vereinfachungen im bestehenden Aktienrecht für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften geschaffen. Der umgangssprachliche Ausdruck ¿kleine¿ Aktiengesellschaft hat demzufolge nichts mit der Unternehmensgröße zu tun, es kommt lediglich auf die fehlende Börsennotierung an. Nach § 3 Abs. 2 AktG ist eine Gesellschaft börsennotiert, wenn ihre ¿Aktien an einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannter Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig [...]
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