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Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine GmbH & Co. KG unter Aufnahme eines neuen Gesellschafters

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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, 0, Hochschule für angewandte Wissenschaften München, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Umwandlung einer Einzelunternehmung in die Rechtsform der GmbH & Co. KG unter Aufnahme eines neuen Gesellschafters aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht.Die GmbH & Co. KG ist eine Rechtsform, die in der Praxis sehr weit verbreitet ist. Das Zusammenwirken des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts machen sie zu einer beliebten Rechtsform. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 war sie nach der GbR die meist gewählte Form der Personengesellschaft in Deutschland nach Anzahl der Steuerpflichtigen.Die GmbH & Co. KG ist eine Personenhandelsgesellschaft, genauer eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG), deren alleiniger Komplementär eine GmbH ist. Die KG ist in § 161 (1) HGB geregelt. Danach ist sie eine Personengesellschaft, die gegründet wird, um ein Handelsgewerbe zu betreiben und aus mindestens zwei Personen besteht. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen, so zum Beispiel auch eine GmbH, sein. Es werden zwei unterschiedliche Gesellschaftertypen unterschieden. Die Kommanditisten sind die Gesellschafter der KG, die nach § 171 (1) 1. HS HGB nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.Der Komplementär hingegen trägt das größte Risiko in der KG, da er unbeschränkt und persönlich für alle Verbindlichkeiten der KG haftet. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine GmbH, welche bei der Gründung der GmbH & Co. KG als Gründungsgesellschafter beteiligt ist. Sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich Kommanditisten der KG und ist die GmbH der einzig persönliche haftende Gesellschafter, spricht man von einer echten oder typischen GmbH & Co. KG. Die Form der GmbH & Co. KG ist zwar nicht direkt gesetzlich geregelt, jedoch seit 1922 höchstrichterlich anerkannt.
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