Überblick über Regelungen zur Tätigkeit der Arbeitnehmer
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich nach denselben Regeln wie ein
Kauf- oder Mietvertrag zustande: Beide Parteien müssen gem. §§ 145 ff.
BGB über seinen Inhalt einig sein.
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Das Arbeitsangebot kommt vom Arbeitgeber, dass der Bewerber ablehnen
oder annehmen kann. Für den Arbeitsvertrag ist keine Schriftform vorge-
schrieben.
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Nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Ar-
beitgeber verpflichtet, nach § 2 NachwG, die Vertragsbedingungen schriftlich
zu bestätigen.
Der eigentliche Zweck des typischen Arbeitsverhältnisses liegt in dem Aus-
tausch der Arbeitsleitung gegen die Arbeitsvergütung (§611 I BGB), die ge-
mäß § 613 S.1 BGB persönlich zu erfüllende Arbeitspflicht und die Vergü-
tungspflicht sind im Rahmen eines (Dauer-) Schuldverhältnisses in Gestalt
eines gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB) miteinander verknüpft.
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Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist seine Arbeitsleistung. Hierbei ist je-
doch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit
schuldet, sondern nur das Bemühen.
Bsp.: Die angestellte Klavierlehrerin einer Musikschule ist durch ihren Ar-
beitsvertrag verpflichtet zu unterrichten. Sie schuldet eine Tätigkeit. Dass die
Schüler das Klavier spielen danach tatsächlich beherrschen, wäre dagegen
ein konkreter Erfolg.
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Der Arbeitnehmer erfüllt seine Arbeitsleistung, wenn er die richtige geschul-
dete Tätigkeit am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbringt. Somit ist der
Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nach § 611 BGB als Schuldner anzusehen.
Des Weiteren ist die Arbeitspflicht höchstpersönlich nach § 613 S.1 BGB.
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