Treuepflichten im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Ehegatten sowie Familienangehörigen
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Ehegatten sowie die Mitglieder einer Familie stehen sich
als gleichberechtigte Persönlichkeiten gegenüber und sind
als solche befugt, sämtliche Rechtsgeschäfte untereinander
einzugehen, die auch Dritte im Rechtsverkehr abschließen
können. Hierbei dürfen die Familienangehörigen zwar eigene
Interessen verfolgen. Allerdings unterliegen sie aufgrund
ihrer Nähebeziehungen besonderen Treuepflichten, die sich
als immanente Schranke der Privatautonomie darstellen und
sich so auf den Handlungsspielraum der Vertragsparteien
auswirken. Als rechtliche Grundlage dieser Treuepflichten
dienen hierbei die speziellen familienrechtlichen Generalklauseln
§ 1353 I 2 BGB und § 1618a BGB, aus denen der
Schutzbereich und Inhalt sowie die Rechtsfolgen eines Verstoßes
gegen die Treuepflichten herausgearbeitet werden
können.
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