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Treuepflichten im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Ehegatten sowie Familienangehörigen

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Ehegatten sowie die Mitglieder einer Familie stehen sich als gleichberechtigte Persönlichkeiten gegenüber und sind als solche befugt, sämtliche Rechtsgeschäfte untereinander einzugehen, die auch Dritte im Rechtsverkehr abschließen können. Hierbei dürfen die Familienangehörigen zwar eigene Interessen verfolgen. Allerdings unterliegen sie aufgrund ihrer Nähebeziehungen besonderen Treuepflichten, die sich als immanente Schranke der Privatautonomie darstellen und sich so auf den Handlungsspielraum der Vertragsparteien auswirken. Als rechtliche Grundlage dieser Treuepflichten dienen hierbei die speziellen familienrechtlichen Generalklauseln § 1353 I 2 BGB und § 1618a BGB, aus denen der Schutzbereich und Inhalt sowie die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Treuepflichten herausgearbeitet werden können.
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