Textsammlung Verbandssanktionengesetz
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Nach § 3 Abs. 1 VerSanG wird gegen einen Verband eine Verbandssanktion verhängt, wenn eine Verbandstat begangen wurde
- von einer der Leitungspersonen des Verbandes oder
- von sonstigen Personen des Unternehmens, wenn sie Angelegenheiten des Verbandes wahrnehmen und die Straftat durch angemessene Vorkehrungen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
Verbandstat kann hierbei jede erdenkliche Straftat sein, sofern nur das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist.
Diese Textsammlung hilft den Verantwortlichen in Unternehmen, den Überblick über die möglichen Straftaten zu behalten und entsprechende Vorkehrungen gegen Verstöße zu treffen.
Erscheint im November