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Subventionsrecht (Art. 87 EGV) - Theoretische Grundlagen und Umsetzung

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, 3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Neuss früher Fachhochschule, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Jährlich wird in der EU ein erheblicher Teil der öffentlichen Mittel für Subventionen aufgewendet, so dass die Subventionen als Wirtschaftsförderungsmittel eine erhebliche Bedeutung haben. Um eine funktionierende Wirtschaft zu gewährleisten, wird die Vergabe von Subventionen in der Literatur als notwendige staatliche Aufgabe angesehen. Von den Mitgliedsstaaten werden jährlich Beihilfen in ganz erheblichem Umfang gewährt, wobei in den letzten Jahren ein leichter Rückgang bei der Vergabe von staatlichen Beihilfen zu verzeichnen ist. Es ist aber dennoch festzustellen, dass trotz des Rückgangs bei der Vergabe staatlicher Beihilfen, sich die Kontrolltätigkeit der Kommission enorm verstärkt hat, so dass das EG-Beihilferecht in der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten ein wichtiger Teil geworden ist. Die Subventionen, deren Haupttätigkeitsfeld die Wirtschaftsförderung ist, weisen in der Praxis jedoch erhebliche Nachteile auf. So können Subventionen Ursache für Wettbewerbsverzerrungen sein und den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Ein begünstigtes Unternehmen kann beispielsweise aufgrund einer gewährten Beihilfe eine Besserstellung erfahren und so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzunternehmen erhalten, den es ohne diese finanzielle Unterstützung jedoch selbst nicht erreicht hätte. Es ist eines der Haupttätigkeitsfelder der Gemeinschaft, ein System zu schaffen, was den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt und normiert sich in Art. 3 Abs. 1 lit. g) EGV. Aufgrund dieser Norm wird in den Art. 87 ff. EGV ein Kontrollsystem statuiert, aufgrund dessen alle Beihilfen verboten sind, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, soweit sie den mitgliedsstaatlichen Handel beeinträchtigen. Grds. sind nicht alle staatlichen Beihilfen verboten. So zählt Art. 87 Abs. 2 EGV drei Legalausnahmen auf, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und in Art. 87 Abs. 3 EGV werden Arten von Beihilfen aufgelistet, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können.
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