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Strafschadensersatz im internationalen Rechtsverkehr

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Wenngleich die Rechtsordnungen kontinentaleuropäischer Länder keinen Strafschadensersatz kennen, können ihre Gerichte im Rahmen des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts mit diesem ausländischen Rechtsinstitut befasst sein. Wie beispielsweise haben Gerichte zu entscheiden, wenn die Vollstreckung eines amerikanischen Urteils über punitive damages beantragt wird? Ausgehend von der abweichenden Rechtsprechung in Deutschland und Frankreich untersucht Marc Lendermann die unterschiedliche Auslegung des ordre public aus rechtsvergleichender Perspektive. Im Ergebnis plädiert er für eine Gleichbehandlung ausländischen Strafschadensersatzes in beiden Ländern. Er zeigt auf, dass in Frankreich und Deutschland Lösungen für unterschiedliche Rechtsfragen betreffend den Umgang mit ausländischem Strafschadensersatz gefunden wurden, die für Gesetzgeber und Gerichte des jeweils anderen Landes als Orientierung dienen können.
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