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Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes

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Das deutsche Steuerrecht verbietet den Abzug von Geldbußen als Betriebsausgaben insoweit nicht, als mit diesen der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Vor diesem Hintergrund betrachtet das vorliegende Werk die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen, die durch das Bundeskartellamt verhängt werden. Dabei wird aus steuerrechtlicher und kartellrechtlicher Sicht gezeigt, dass diesen Geldbußen regelmäßig abschöpfende Wirkung zukommt. Dies gilt häufig selbst dann, wenn das Bundeskartellamt die verhängte Geldbuße als rein ahndende Geldbuße bezeichnet. Dies führt dazu, dass solche Kartellgeldbußen insoweit zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
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