Steuern Und Abgaben (Deutschland)
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 363. Nicht dargestellt. Kapitel: Einkommensteuer, Ökosteuer, Gewerbesteuer, Grundfreibetrag, Abgeltungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Steuerrecht, Stromsteuergesetz, Grunderwerbsteuer, Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Außensteuergesetz, Energiesteuergesetz, Zweitwohnungsteuer, Thesaurierungsbegünstigung, Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland, Branntweinsteuer, Tabaksteuer, Devisenstelle, Ausbildungsplatzabgabe, Arbeitnehmersparzulage, Verbrauchsteuer, Solidaritätszuschlag, Zinsschranke, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Steuerreform 2000 in Deutschland, Sonderabgabe, Bauabzugsteuer, Vergnügungsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Dego-Abgabe, Versorgungsfreibetrag, Kaffeesteuergesetz, Ausgleichsabgabe, Fehlbelegungsabgabe, Lohnsteuer, Hauszinssteuer, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Alkopopsteuergesetz, Rechnungsmäßiger Zins, Niedrigsteuerland, Quellensteuer, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Schaumweinsteuer, Bauherrenmodell, Versicherungsteuer, Leuchtmittelsteuer, Die Steuerberatung, Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuergesetz, Notopfer Berlin, Erbschaftsteuer in der DDR, Außerrechnungsmäßiger Zins, Herrmann/Heuer/Raupach, Hypothekengewinnabgabe, Vorsteuerabzug, Steuermesszahl, Transparenzprinzip, Gemeindesteuer, Trizesismen, Aufsichtsratsteuer, Gemeinschaftsteuer, Bundessteuer, Steuer-Euroglättungsgesetz, Steuermuseum, Kreisumlage, Vermögensabgabe, Investmentsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Teilbetrieb, Trennungsprinzip, Rentsharing, Jagdsteuer, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Veranlagungszeitraum, Verzögerungsgeld, Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, Brennelementesteuer, GEMFA, Zündwarensteuer, Einkommensteuerrecht. Auszug: Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Dabei gelten spezielle Regelungen für das inländische Einkommen und das Welteinkommen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. 2005 betrug ihr Anteil am Gesamtsteueraufkommen rund 38 Prozent. Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (als Unterform der Zinsabschlag, seit 2009 abgelöst durch die Abgeltungssteuer), die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als "Quellensteuern" bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden. Personengesellschaften (zum Beispiel die OHG, KG oder GbR) sind nicht Besteuerungssubjekt der Einkommensteuer, jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Einkommen von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel die GmbH oder AG) unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern stattdessen der Körperschaftsteuer. Systematisch ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer, weil Steuerzahler und Steuerträger identisch sind (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, die eine indirekte Steuer ist, da der Steuerzahler der Unternehmer und der Steuerträger der Endverbraucher sind). Nach der Ertragshoheit ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer, da sie Bund, Ländern und Gemeinden zusteht. Die Verwaltungshoheit liegt jedoch bei den örtlichen Landesfinanzbehörden, den Finanzämtern. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, eine Subjektsteuer (anders die Gewerbesteuer, die das Objekt Gewerbebetrieb besteuert) und eine Ertragsteuer. Die ebenfalls zulässige Schreibweise Einkommenssteuer mit Fugen-s wird in der offiziellen Rechtssprache nicht verwendet. Die kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters waren erste Ansätze zur
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