Staudingers Kommentar zum BGB: §§ 611-613
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Die Kommentierung des § 611 wird um weitere praxisrelevante Dienstverträge ausgebaut. Im Arbeitsrecht ergeben sich durch die Corona-Pandemie, aber vor allem auch aufgrund der durch die digitale Technik ermöglichten neuen Arbeitsmodelle neue rechtliche Fragen, denen die Neubearbeitung nachgeht, z.B. die in der aktuellen Crowdworker-Entscheidung des BAG aufgestellten Kriterien für die Einordnung sog. Crowdworker als Arbeitnehmer i.S.v. § 611a BGB.
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