Spielhallen und Geldspielgeräte in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
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Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das "Recht der Spielhallen" aus der konkurrierenden Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übergeleitet. Sie nehmen dies zunehmend zum Anlass, das gesamte Geschehen in und um Spielhallen zu reglementieren, mit dem Ziel, das gewerbliche Geld-Gewinnspiel zurückzudrängen.
Das Recht des gewerblichen Gewinnspiels, insbesondere auch das Recht der Geräteaufstellung wurde jedoch bewusst nicht in die Kompetenzverlagerung mit einbezogen und ist in der Gewerbeordnung sowie der SpielV erschöpfend durch Bundesrecht geregelt. Die normativ definierte Kompetenzmaterie des Spielhallenrechts ist im Wesenlichen nach Maßgabe der Gewerbeordnung zu bestimmen und gegen das Recht des Gewinnspiels abzugrenzen.
Die Studie zeigt auf, dass die Länder derzeit in zahlreichen Bestimmungen der Spielhallen- und Glücksspielgesetzgebung sowie im Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Trennung der Kompetenzsphären des Bundes und der Länder missachten.
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