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Sind Hinduismus und Menschenrechte miteinander vereinbar? Zur Diskussion um den Universalitätsanspruch des Menschenrechtskonzepts

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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1, 7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Katholische Sozialethik), Veranstaltung: Katholische Sozialethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, herauszufinden, inwieweit Hinduismus und Menschenrechte miteinander vereinbar sind. Es sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Hinduismus bei der Bedeutung der Menschenrechte festgestellt werden. Außerdem soll untersucht werden, woher diese unterschiedlichen Betrachtungsweisen kommen und was für ein Fazit generell bezüglich des Verhältnisses von Menschenrechten und Hinduismus aus dieser Analyse hinsichtlich einer ethischen Betrachtung zu ziehen ist. Auch wenn die Idee der Menschenrechte und die 1948 verkündete "United Nations Universal Declaration of Human Rights" unzweifelhaft eine neuzeitliche Idee war, ist die Entwicklung von ihren Anfängen bis zu ihrer Verkündung im Jahre 1948 stets an die jeweiligen philosophischen Sichtweisen vom Wesen des Menschen im Laufe der Zeit geknüpft gewesen. Daraus resultierten die jeweiligen Ansichten und Rechte, welche den Menschen in verschiedenen Epochen und Zeiten vom Staat zugestanden wurden. Als originäre antike Wurzeln sind hier insbesondere die griechischen Philosophen Platon und Aristoteles anzusehen. Laut Platon war der der Staat ein "Mensch im Großen" und sein Schüler Aristoteles betrachtete den Menschen als ein "politisches Wesen", der nur in der Gemeinschaft eines griechischen Stadtstaates, der "Polis", ein gutes Leben zu führen imstande sei. Der Mensch war also laut beiden Philosophen ein Wesen mit Vernunft, der "nous", dass am Staat Teilhabe nahm. Die Grundlage einer solchen politischen Teilhabe beruhte auf dem natürlichen Recht, welches sie aus dem Wesen des Menschen ableiteten. Dabei gestanden sie den Menschen eine Pluralität bezüglich ihrer Anlagen und ihrer Fähigkeiten zu, unterschieden also zwischen einer formalen und einer faktischen Gleichheit. Während sich die formale aus der Natur des Menschen ergab, beruhte die faktische auf den bei Menschen unterschiedlich ausgeprägten Fähigkeiten wie etwa der Vernunft. Dieses von Platon und Aristoteles geforderte natürliche Recht galt allerdings nur für die freien Bürger der Polis.
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24,90 CHF

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