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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 4: Schuldrecht - Besonderer Teil I §§ 433-534, Finanzierungsleasing, CISG

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Vorteile auf einen Blick- hoher Praxisnutzen- wissenschaftliche Reputation- verlässliche ZitatquelleZur Neuauflage von Band 4Die Kommentierung zum Kaufrecht einschließlich CISG berücksichtigt neue Rechtsprechung und Literatur.Im Kaufrecht wurden die als so genannte "Abgas-Affaire" bekannten Sachverhalte (Verwendung manipulierter Abgassoftware) kommentiert und aus rechtlicher Sicht bewertet. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung führt zu einer Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH. Zur Verbesserung der Rechtssituation von Unternehmern, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und im Rahmen eines Werkvertrags verbaut haben, sollen diese Regelungen darüber hinaus auch für Verträge zwischen Unternehmern gelten.Die Abschnitte zum Verbraucherdarlehen und zum Verbrauchsgüterkauf wurden infolge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in der letzten Auflage grundlegend umgestaltet. Zu diesem neuen Komplex wurden nunmehr erste Rechtsprechung und Literatur ausgewertet.Die Kommentierung der jüngst novellierten §§ 481 ff. BGB zu den Teilzeitwohnrechteverträgen wurde aktualisiert und um erste Rechtsprechung ergänzt.Die §§ 491 ff. BGB wurden ebenfalls in der letzten Auflage (Band 3a) grundlegend vom Gesetzgeber infolge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgestaltet, was zu einer erheblichen Erweiterung der Sonderregeln für Immobilienfinanzierungen führte. Weiterhin finden sich in §§ 505a ff. detaillierte zivilrechtliche Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie eine Beratungspflicht bei der dauerhaften und erheblichen Inanspruchnahme von Überziehungskrediten.Das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz führte zu erneuten Änderungen der §§ 491 ff. BGB: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten für den Erwerb oder Bau von Wohnimmobilien vorgeben, sofern und soweit dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität erforderlich ist, etwa im Falle einer Überhitzung des Immobilienmarkts.Eingeführt wurde der Begriff des Immobilienverzehrkreditvertrags, der weder Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag noch Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist.ZielgruppeFür Richter, Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Unternehmen.
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