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Schadensersatz bei Gläubiger- und Schuldnermehrheiten im Geistigen Eigentum

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Bei Verletzung von Schutzrechten hat der Schutzrechtsinhaber neben der konkreten Berechnung seines Schadens die Möglichkeit, diesen abstrakt zu bemessen. Dies ist seit Umsetzung der Enforcement-Richtlinie spezialgesetzlich geregelt und findet seine Rechtfertigung in der durch Immaterialität und Ubiquität gesteigerten Verletzlichkeit der Schutzrechte. Dabei stellen die Regelungen zur Schadensbemessung im Geistigen Eigentum systematisch eine Ergänzung der §§ 249 ff. BGB dar. Inwiefern die zivilrechtlichen Grundlagen und Prinzipien zur Anwendung kommen oder an die Besonderheiten des Geistigen Eigentums angepasst werden müssen wird im Laufe der Arbeit untersucht. Dabei gilt es einen gerechten Ausgleich der Interessen von Schutzrechtsinhabern und Nutzern herzustellen. Da die Allgemeinheit ein enormes Interesse an Innovationen und technischem Fortschritt durch Nutzung der Schutzrechte hat, muss die erleichterte Bemessung des Schadensersatzes durch Lizenzanalogie und Herausgabe des Verletzergewinns besonders gerechtfertigt werden. Neben der Schadensbemessung ist eine zentrale Frage der Abhandlung, wer Anspruchssteller und wer Anspruchsgegner der Schadensersatzansprüche ist. Durch Mitinhaberschaft oder Lizenzierung des Schutzrechts kann der Kreis der potentiell Verletzten erweitert sein. Sowohl Schutzrechtsinhaber als auch Lizenznehmer sind an der Verwertung des Schutzrechts interessiert und es stellt sich die Frage, ob alle gleichermaßen Ansprüche geltend machen können und falls ja, wie diese prozessual durchzusetzen sind. Ebenso ist fraglich, gegen wen der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, da es insbesondere im Vertriebsweg zu einer Mehrheit von Verletzern kommen kann, wenn jede Vertriebsstufe das Schutzrecht aufs Neue verletzt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Verletzte gegen alle Verletzer gemeinsam vorgehen muss oder gegen jeden Verletzer gesondert den Anspruch durchsetzen kann. Für die Lösung der Problematik die bei Personenmehrheiten auf Gläubiger- und Schuldnerseite entsteht, muss mangels spezialgesetzlicher Regelungen auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Ziel dieser Untersuchung ist, mit Hilfe der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen eine dogmatisch haltbare und für die Praxis gangbare Lösung der Geltendmachung von Schadensersatz bei Gläubiger- und Schuldnermehrheiten im Geistigen Eigentum zu finden. Dabei sollen die Besonderheiten des Geistigen Eigentums mit den zivilrechtlichen Grundsätzen in Einklang gebracht werden. Übergeordnetes Ziel ist es, eine einheitliche Lösung zu finden, die auf alle Schutzrechte gleichermaßen anwendbar ist.
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