Sachgerechte Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen als Ordnungskriterium der Betriebsverfassung
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Der Betriebsbegriff ist neben dem Begriff des Arbeitnehmers die zweite begriffliche Säule, auf dem das Arbeitsrecht steht. In ihm bündelt sich wie im Arbeitnehmerbegriff die spezifische Problemhinsicht des Arbeitsrechts. Für kein arbeitsrechtliches Gesetz ist der Betriebsbegriff von derart zentraler Bedeutung wie für das Betriebsverfassungsgesetz. Nicht an den Unternehmensträger, sondern an den «Betrieb» knüpft die betriebliche Mitbestimmung an, das heißt, über den Betriebsbegriff wird die Zahl und der «Ort» der betrieblichen Interessenvertretung innerhalb eines Unternehmens gesteuert.
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