Sachbezüge als Arbeitsentgelt
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§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO normiert als Ausnahme vom Barzahlungsgebot, dass Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden dürfen, wenn dies auch dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Die Autorin interpretiert den Begriff "Interesse des Arbeitnehmers" neu und verlangt abweichend von der herrschenden Meinung einen strengen Freiwilligkeitsvorbehalt. Sachbezügevereinbarungen sind danach nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und freiwillig für den Erhalt von Sachbezügen als Lohnbestandteil entscheidet. Erörtert wird auch, ob mit der Gewährung von Sachbezügen der Anspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG erfüllt werden kann.
Erscheint im Juni