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Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1, 3, Universität zu Köln (Seminar für ABWL, Risikomanagement), Veranstaltung: Hauptseminar WS 06/07, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtliche Rahmenbedingungen zur Risikoberichterstattung: Rechtliche Rahmenbedingungen, Informationen der Rechnungslegung um eine risikospezifische Komponente zu ergänzen, setzte die Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Durch das KonTraG ergänzte der Gesetzgeber die Anforderungen an den Lagebericht, indem er §§ 289 Abs.1 HGB, 315 Abs.1 HGB um den Teilsatz ergänzte: "ferner ist im (Konzern-) Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesent-lichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern". Auch Versicherun-gen sind zur Aufstellung eines Lageberichtes, und folglich zur Erstellung einer Risikoberichterstattung verpflichtet . Aufgabe des Lageberichtes ist die Komp-rimierung der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen zur Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie dessen zeitliche und sachliche Ergänzung. Der herausragende Zweck eines Lageberichtes ist demnach die Informationsfunktion. Die Risikoberichterstattung dient der Ergänzung des Lageberichts. Ziel der Risikoberichterstattung ist es, den Adressaten des Jahresabschlusses einen möglichst zutreffenden Eindruck der wirtschaftlichen Lage zu vermitteln . Dem-nach kann es nicht ausreichend sein, Risiken lediglich zu erwähnen. Risiken müssen erläutert, deren Eintrittswahrscheinlichkeiten und Konsequenzen dargestellt sowie (möglichst) quantifiziert werden. In geltendem Recht fand sich bislang keine Konkretisierung, was unter "Risiken künftiger Entwicklung" zu verstehen ist. Daraufhin verabschiedete der Deutsche Standardisierungsrat für Rechnungslegung (DSR) zur Risikoberichterstattung den Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS). Aus ihm folgen Vorgaben zur Erstellung von Risikoberichten für Unternehmen und Geschäftsjahre ab dem 31.12.2000. Für Banken und Versicherungen wurden diese (allgemeinen) Richtlinien durch die branchenspezifischen Standards DRS 5-10 und DRS 5-20 erweitert. Asymmetrische Informationen und Gefahr des Marktversagens: Ist ein Marktteilnehmer besser informiert als der entsprechende Akteur der Marktgegenseite, spricht man von asymmetrischer Informationsverteilung. Ungleiche Informationsverteilung kann zum Marktversagen führen...
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26,50 CHF