Risikoberichterstattung nach § 289 HGB - Besondere Betrachtung der Berichterstattung über Risiken aus Finanzinstrumenten und einer Widersprüchlichkeit im Imparitätsprinzip
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 2, 0, DIPLOMA Fachhochschule Baden-Baden (12), Veranstaltung: 25, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit den Unternehmenskrisen in der Zeit nach 1995 existieren Überlegungen, wie solche Krisen durch Kontrollmaßnahmen verhindert werden können. Als eine Konsequenz trat 1998 das KonTraG in Kraft. Es sollte die Transparenz von Unternehmensentscheidungen wie auch die Berichterstattung über die Lage des Unternehmens auf eine regulierte Grundlage stellen. Bilanz und die GuV beziehen sich auf einen vergangen Stichtag. Es wurde also notwendig, eine zukunftsbezogene Sichtweise durchzusetzen. Hierzu wurden einige Paragraphen des HGB erweitert. Der § 289 HGB wurde um die Vorschrift ergänzt, dass im Lagebericht auf die Risiken der Gesellschaft besonders einzugehen ist, und im § 317 HGB wurden Buchprüfer verpflichtet, den Lagebericht und das Risikomanagement einer Gesellschaft in die Prüfung einzubeziehen.
Nach dem Jahr 2000 setzte sich eine internationale Sichtweise von Rechnungslegungsvorschriften durch. Um eine Konformität zwischen den Rechnungslegungsrichtlinien der EU und den Vorschriften nach IAS / IFRS herzustellen, hat das EU-Parlament die "Fair-Value-Richtlinie" erlassen. Darin wird auch die Bewertung von Finanzinstrumenten angerissen.
In der vorliegenden Arbeit soll geklärt werden, welche Auswirkungen die Bestimmungen des § 289 HGB auf die Berichterstattung über Unternehmensrisiken haben. Nach einer Annäherung an den Risikobegriff und einer Darstellung der Adressaten der Risikoberichterstattung werden die Risiken anhand konkreter Beispiele kategorisiert. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Risiken, die aus dem Einsatz von Finanzinstrumenten resultieren. Schließlich wird aufgezeigt, dass die Logik des Imparitätsprinzips einen Widerspruch in sich trägt. Unternehmen, die nach kaufmännischer Sorgfalt ihre Risiken durch Sicherungsgeschäfte neutralisieren, sind angehalten, sich in der Bilanz ungünstiger darzustellen als es Unternehmen tun können, die ihre Risiken unbesichert lassen.
Die Argumentation ist mit Beispielen aus den Geschäftsberichten großer deutscher Unternehmen belegt.
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