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Reinheit des Rechts

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Das Postulat der Reinheit des Rechts folgte der neuzeitlichen Entstehung des positiven Rechts: Recht soll Recht bleiben. Es muss gegen die Zumutungen der Wirklichkeit in seiner normativen Reinheit bewahrt und gegen religiöse, politische oder finanzielle Versuchungen geschützt werden. Doch Recht, das Wirklichkeit ordnen will, muss sich auf die Wirklichkeit einschließlich ihrer Widersprüchlichkeit und Unreinheit einlassen. Das gute Recht bedarf der Idee der Reinheit als regulatives, nicht als kategorisches Prinzip. So vermag der Reinheitsgedanke Orientierung zu vermitteln und als normatives Korrektiv zu wirken. Als End- und Selbstzweck wirkt er sozial lebensfeindlich, politisch gefährlich und rechtlich steril. Die „Reinheit des Rechts“ kann daher nur ein „wohltemperiertes“ Postulat sein.
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