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Rechtsgutsbegriff und öffentliches Recht

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Angesichts der vielbeklagten Gesetzesflut und des häufig nicht mehr entflechtbaren und damit nicht mehr kontrollierbaren Interessengewirrs moderner Gesetze bedarf es eines inhaltsorientierten Begriffes, der es ermöglicht, normative Regelungsgegenstände konkret erfassbar und operabel zu machen. Diese Funktion kann auch im öffentlichen Recht der Rechtsgutsbegriff übernehmen. Der erste Versuch einer Begriffsbestimmung führt zu einem positivistischen und zu einem materialen Rechtsgutsbegriff. Dabei vermag es der materiale Rechtsgutsbegriff als quasi systemkritisches Element -, den einfachgesetzlichen Rechtsgüterschutz anschaulich am Rechtsgüterschutz der Verfassung zu messen und zu orientieren.
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