Radverkehr
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 40. Kapitel: Radverkehrsanlage, Fahrradstadt Münster, Radverkehr in Bremen, New Zealand Cycle Trail, Velovignette, Critical Mass, Radfahrerüberfahrt, Radfahrstreifen, Fahrradstraße, Veloroute, Bike and ride, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Radverkehrsnetz NRW, Fahrradabstellanlage, Fahrradstation, Fahrradsteuer, Radschnellweg, World Naked Bike Ride, Citybike Salzburg, Ampelgriff, Fahrradbeauftragter. Auszug: Eine Radverkehrsanlage ist vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen. In Deutschland versteht man darunter eine Anlage für den Radverkehr, die durch bauliche Maßnahmen, durch Markierung und/oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen geschaffen wird. Zu den Radverkehrsanlagen gehören demnach (benutzungspflichtige) Sonderwege für Radfahrer (StVO-Zeichen 237, 240, 241, 244) mit Radwegen und Radfahrstreifen, Radwege ohne Benutzungspflicht und Schutzstreifen. Seit 1997 wird in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung zwischen benutzungspflichtigen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden. Motorisierte Zweiräder sind keine Fahrräder und dürfen Radwege grundsätzlich nicht benutzen. Ausnahmen von diesem Verbot werden durch Zusatzzeichen (z.B. Z 1022-11, Mofas frei) kenntlich gemacht. Auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen. Der älteste Radweg in Deutschland ist der ab 1907 angelegte Offenbacher Alleenring mit baulich getrennter Radverkehrsanlage. Zeichen 237: (Sonderweg für) Radfahrer Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg Zeichen 241: getrennter Rad- und FußwegGrundsätzlich gilt, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssen ( Abs. 1 StVO). Nur wenn es auf der Straße eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage gibt, müssen Radfahrer diese benutzen. Die Benutzungspflicht ist in Abs. 4 StVO geregelt. Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie Teil der Straße, zu der auch die Fahrbahn gehört, sind und in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241, siehe Abbildungen rechts) gekennzeichnet sind. Die Fahrbahn darf dann nur in Ausnahmefällen benutzt werden. Eine Radwegbenutzungspflicht existiert in Deutschland seit der Einführung der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung (RStVO) vom 1. Oktober 1934: "Ist eine Straße für einzelne Arten des Verkehrs bestimmt (Fußweg, Fahrradweg, Reitweg) so ist dieser Verkehr auf den ihm zugewiesenen Straßenteil beschränkt." (Ausf
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