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Quantitative versus Qualitative Rechnungslegungsinformationen

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Inhaltsangabe:Problemstellung: Im Zuge der Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union (EU) durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) erfolgte eine Anpassung des HGB u.a. in Bezug auf die Vorschriften zum Anhang und zum Lagebericht bzw. Konzernlagebericht. Hinsichtlich dieser Instrumente kommt es zur Umsetzung der Modernisierungs-Richtlinie sowie der Fair-Value-Richtlinie. Darüber hinaus wurde die Verordnung über die Anwendung der IAS damit in deutsches Recht umgesetzt. Hierbei kommt es durch die Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie zu erweiterten Angabepflichten in Lagebericht und Anhang insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten. Dabei werden im Lagebericht Angaben über das Finanzmanagement und über die Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB) sowie im Anhang eine umfassende Berichterstattung zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie § 285 Sätze 2-6 HGB) gefordert. U.a. soll hierbei über den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) von Finanzinstrumenten berichtet werden. Die IFRS sehen recht umfangreiche Vorschriften hinsichtlich des Ansatzes, der Bewertung und weiterer Angaben im Anhang vor. Hierbei sind grds. alle Finanzinstrumente in der Bilanz anzusetzen, wobei als das grundlegende Bewertungskonzept für diese Instrumente der beizulegende Zeitwert anzusehen ist. Dieser wird bei Finanzinstrumenten als informativer erachtet. Die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage an die Abschlussadressaten wird zur Zielsetzung von, gemäß den IFRS erstellten Abschlüssen gezählt. Im HGB hingegen hat der Jahresabschluss noch weitere Funktionen zu erfüllen, wie bspw. eine Anspruchsbemessungsfunktion. Die Orientierung an einer Informationsfunktion wird im HGB vielmehr anderen Abschlussinstrumenten wie dem Lagebericht zugesprochen. In diesem Zusammenhang wird von der Abkopplungsthese gesprochen. Die neuen und erweiterten Berichtspflichten etwa zu Finanzinstrumenten in Lagebericht und Anhang sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob erläuternde Informationen in Anhang oder Lagebericht (¿qualitativ¿) grds. als Äquivalent zur Bilanzierung von Informationen (¿quantitativ¿) angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist auf informationstheoretische Konzepte bzw. auf entsprechende empirische Untersuchungen zurück zu greifen. Darüber hinaus gilt es, die grundsätzliche [...]
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