Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung
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Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Aktienrecht gilt der in § 12 AktG festgeschriebene Grundsatz, dass eine Aktie genau eine Stimme gewährt. Davon abweichend wurde vor allem in den 70iger und 80iger Jahren von der Einführung der Höchst- und Mehrfachstimmrechten Gebrauch gemacht, um die Übernahmeangebote der zur damaligen Zeit aufkommenden Übernahmewelle gezielt abwehren zu können.
Im Laufe der Zeit wurde jedoch hierzulande von solchen Übernahmeabwehrmechanismen Abstand genommen, indem Mehrstimmrechte gemäß § 12 AktG und die in Deutschland häufiger vorkommenden Höchststimmrechte für börsennotierte Unternehmen gemäß § 134 AktG abgeschafft wurden. Lediglich eine Ausnahme konnte dem entzogen werden und existiert noch heute: das VW-Gesetz (Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerke GmbH in private Hand vom 21.07.1960). Darin sorgt der deutsche Gesetzgeber für eine Reihe von Abweichungen vom deutschen Aktiengesetz, welche den größten Automobilhersteller des Landes und bedeutsamen Arbeitgeber vor feindlichen Übernahmen schützen sollen.
Im Hinblick auf ein immer enger zusammenwachsendes Europa, dessen wichtiger Bestandteil ein gemeinsamer Markt ohne Grenzen innerhalb der Gemeinschaft ist, sind solche Übernahmeabwehrmethoden zum Schutz einzelner Unternehmen nicht nur Beschränkungen auf dem Übernahmemarkt. Vielmehr schränken sie auch die Grundlagen ein, auf denen dieser Binnenmarkt beruht und die durch den EG-Vertrag als sog. Grundfreiheiten garantiert werden. In diesem Fall sind das insbesondere der freie Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit.
Aus diesem Grund sah sich die Kommission der europäischen Gemeinschaft veranlasst gegen das VW-Gesetz vorzugehen, indem sie gegen die Bundesrepublik Deutschland im März 2003 ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages einleitete, welches vor dem Europäischen Gerichtshof enden könnte. Der Beschluss der Kommission, die Klage auch tatsächlich einzureichen erging am 13. Oktober 2004.
Weiterhin werfen die Bemühungen um eine Harmonisierung der unterschiedlichen Übernahmerechtsvorschriften einen Schatten auf das VW-Gesetz. Die daraus resultierende europäische Übernahmerichtlinie soll nämlich Höchststimmrecht, wie sie im VW-Gesetz verankert sind, und Mehrfachstimmrechte unter bestimmten Umständen in Übernahmesituationen außer Kraft setzen.
Ziel dieser Arbeit ist es, in gutachtlicher Weise zu prüfen, ob das VW-Gesetz tatsächlich mit europäischem Recht unvereinbar ist und das derzeitig noch [...]
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