Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten anhand der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, 0, Universität Wien, Veranstaltung: Diplomandenseminar aus Handels- und Wirtschaftsrecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende rechtswissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet des Handels- und Wirtschaftsrechts entstand im Rahmen eines Diplomandenseminars an der Universität Wien. Als Grundlage der Seminararbeit dient eine Entscheidung des OGH vom 14.7.2005 (6 Ob 124/05m), auf welche sich eine allgemeine Erörterung über die Frage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten stützt.
Im vorliegenden Sachverhalt verletzte eine GmbH die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses gem. §277 Abs 1 HGB, welche durch die Geschäftsführer zu erfolgen hätte. Das Firmenbuchgericht verhängte Zwangsstrafen über die Geschäftsführer und forderte in der Folge wiederholt zur Offenlegung auf, wobei die gesetzte Frist stets ergebnislos verstrich. Sowohl die Geschäftsführer als auch die GmbH selber erhoben in der Folge Rekurs gegen die Beschlüsse des Firmenbuchgerichts, welchem das Rekursgericht nicht Folge gab. Daraufhin wurde von den betroffenen Parteien Revisionsrekurs an den OGH erhoben.
Das Höchstgericht hatte nun über die verfahrensrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Gesellschaft die erforderliche Rechtsmittellegitimation zur Erhebung des Revisionsrekurses besitzt und ihr damit Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt.
Während die Arbeit die geltend gemachte materiellrechtliche Frage nur ansatzweise behandelt, wird detailliert auf die dargestellte verfahrensrechtliche Frage eingegangen. Nach einer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts, der Rechtsfrage und in der Folge der Entscheidung des OGH, befasst sich die Arbeit mit vorangegangenen Entsch
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