Organuntreue (§ 266 StGB) und Business Judgment
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Unter welchen Voraussetzungen sich Organe juristischer Personen im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen (Eingehen von Vermögensrisiken, Vergütungsentscheidungen etc.) wegen Untreue strafbar machen können, ist eine zentrale Frage des Wirtschaftsstrafrechts. Unternehmerische Entscheidungen erfolgen stets unter Unsicherheit. Wer im Wirtschaftsleben erfolgreich agieren will, ist gezwungen, Risiken einzugehen. Gleichwohl wird nicht selten der Vorwurf der Untreue erhoben, wenn Entscheidungen sich im Nachhinein als verlustbringend erweisen oder sie wegen ihres Inhalts (z. B. Vergütungsentscheidungen) öffentlich kritisiert werden. Der Verfasser legt dar, dass es die im Gesellschaftsrecht bereits anerkannten «sicheren Häfen» für unternehmerisches Handeln auch im Strafrecht gibt. Die Elemente der Business Judgment Rule und ihre Übertragung auf das Strafrecht, insbesondere auf das in § 266 StGB genannte Merkmal der Pflichtverletzung, bilden die Eckpunkte. Der Verfasser zeigt, dass die Einhaltung von Verfahrensregeln (Entscheidungszuständigkeiten, Transparenzvorgaben, Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten etc.) die Rechtmäßigkeit unternehmerischen Handelns indizieren und eine Orientierung an den Kriterien der Business Judgment Rule das Risiko strafrechtlicher Vorwürfe verringern oder ausschließen kann.
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