Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Universität Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: "[...]Noch nie zuvor in der Geschichte des Tatbestandes der Unfallflucht hatte
der Unfallbeteiligte so viele und so umfangreiche Pflichten zu erfüllen und ein
so großes Strafbarkeitsrisiko zu tragen. Auch die Diskrepanz zwischen dem Gesetzeswortlaut
und den unterdessen entwickelte Anwendungsregeln war nach altem
Recht kaum größer, fast schon ist es schon soweit, daß sich auf einen Verbotsirrtum
berufen kann, wer geltend macht, das Gesetz besonders gründlich
gelesen zu haben.[...]"1
Bewußt bildet diese sicher pointierte Bilanz eines Münchner Strafrechtlehrers aus dem
Jahre 1982 den Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen, da sie trotz zeitlicher Distanz
nichts an Aktualität eingebüßt hat. Vielmehr ist sie treffend und richtungsweisend
für Charakter und Schwerpunkt der Diskussion um den Tatbestand, gleichsam in ihrem
Kern auch für den Gegenstand dieser Arbeit, kritisiert sie doch die Unverständlichkeit
des § 142 StGB vorgeschalteten Normbefehls.
Selten nämlich hat ein Tatbestand in seiner wissenschaftlichen Rezeption ausdruckreichere
Betitelung erfahren als der des § 142 StGB seit seiner Reform durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz
im Jahre 1975. Beklagte man zuerst die Rätselhaftigkeit des Delikts2,
bemühte man später den mythologischen Vergleich mit einer lernäischen Hydra.3
Zutreffend erscheint dieser bildhafte Vergleich insofern, als § 142 StGB Gefahr läuft,
der Lösung eines Problems weitere neue folgen zu lassen. Einen negativen Höhepunkt
erreichte die Diskussion um § 142 StGB, als die Vorgehensweise bei der Konzeption
des Tatbestandes als Krebsschaden des Verkehrsstrafrechts bezeichnet wurde.
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