Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
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Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah.
Die 6. Auflage der Kommentierung zum NKomVG setzt sich nicht nur mit der seit der 5. Auflage ergangenen Rechtsprechung und wichtigen neuen Literaturstimmen auseinander, sondern geht vor allem auch auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Umfangreiche Änderungen an insgesamt 34 Vorschriften des Gesetzes nahm das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2021 vor. Von Änderungen betroffen waren insbesondere die Regelungen über die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, zur Verkündung von Rechtsvorschriften und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, die Regelungen des § 54 NKomVG zum Behinderungsverbot und zur Freistellung von Abgeordneten von Arbeitsverpflichtungen, über das Sitzzuteilungsverfahren für die Ausschüsse (Rückkehr zum Verfahren nach d'Hondt), die Rechtsstellung des Hauptverwaltungsbeamten und das Recht der Ortschaften, Stadtbezirke und Samtgemeinden. Die nachfolgenden Änderungsgesetze vom 7.12.2021 und 23.3.2022 enthielten neben "Nachjustierungen" und Erweiterungen des § 182 NKomVG (insbesondere die Berücksichtigung einer relevanten örtlichen Gefahrenlage durch § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Änderungen der §§ 64 und 111 NKomVG, die in der Praxis von einiger Bedeutung sein werden: Den niedersächsischen Kommunen ist durch § 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG die Möglichkeit eröffnet worden, durch die Hauptsatzung auch jenseits der Fälle des § 182 Abs. 1 NKomVG die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik unter Beibehaltung sämtlicher mitgliedschaftlichen Rechte zuzulassen. Diese neuartige und nicht unumstrittene Abweichung vom Prinzip, dass Sitzungen kommunaler Gremien Präsenzsitzungen zu sein haben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Kommunen mehr Handlungsspielräume verschaffen, um insbesondere die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern. Für die Haushaltswirtschaft der Kommunen von erheblicher Bedeutung ist auch die Ergänzung des § 111 Abs. 6 NKomVG. Mit ihr wird die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt. Es soll den Kommunen künftig möglich sein, Kredite zur Finanzierung ihrer Straßenausbaumaßnahmen aufzunehmen, ohne zwingend auf die vor-herige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen zu sein.
Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen a.D.
Zur 5. Auflage:
"Der rechtzeitig zur Kommunalwahl in Niedersachsen in 5. Aufl. vorgelegte, gegenüber der Vorauflage um weitere 116 Seiten angewachsene Kommentar zum NKomVG ist längst zum konkurrenzlosen Standardwerk des niedersächsischen Kommunalrechts geworden, und das, obwohl das NKomVG erst seit Ende 2010 existiert. Ein Erfolgsgeheimnis dieses sehr solide verfassten Werkes liegt in der personellen Kontinuität der Autorenschaft. Bernd Häusler hat sich aus der Mitherausgeberschaft zurückgezogen, ist aber als Autor erhalten geblieben. Kein geringerer als der Präsident des NdsStGH und des NdsOVG ist dafür als neuer Mitautor hinzugetreten. Wegen seiner Durchdringungstiefe ist die Anschaffung des Werkes nicht nur für Niedersachsen zu empfehlen, sondern, da sich viele Normen im Ländervergleich gleichen, auch darüber hinaus im Bundesgebiet."
(Prof. Dr. Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages, Der Landkreis, Ausgabe 08/2021)
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