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Modifizierte Erfolgshaftung im UN-Kaufrecht

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Wie wird das Schadensersatzrisiko im UN-Kaufrecht zwischen den Vertragsparteien verteilt? Auf der Basis echter Garantiehaftung mit einer Befreiungsmöglichkeit nur für «höhere Gewalt» oder - jedenfalls im Ergebnis - nach verschuldensähnlichen Zurechnungsmustern? Die verschiedenen Auffassungen im anglo-amerikanischen und deutschen Kaufrechtsverständnis kommen bei der Interpretation des Einheitsrechts vor allem dann zum tragen, wenn es um die Möglichkeit der Haftungsbefreiung bei Lieferung vertragswidriger Ware gemäß Artikel 79 CISG geht. Diskutiert wird hier etwa der Fall von Entwicklungsfehlern. Diese Untersuchung zeigt, daß dem UN-Kaufrecht dogmatisch ein autonomes, einheitliches Haftungssystem zugrunde liegt, das als «modifizierte Erfolgshaftung» bezeichnet werden kann. Insbesondere unter Zuhilfenahme ökonomischer Analysen des Vertragsrechts wird dafür der Tatbestand von Artikel 79 CISG als geeignete Risikoverteilungsnorm entschlüsselt.
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