Mehr- bzw. Minderabführungen in der körperschaftsteuerlichen Organschaft
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Im Gesetz beschäftigen sich im Wesentlichen die §§ 14 Abs. 3, 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG mit diesem Problem. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Mehr- und Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher bzw. vororganschaftlicher Zeit haben, ohne allerdings diese Begriffe zu definieren. Folglich stellt sich zunächst unter §§ 2 und 3 die Aufgabe, eine Definition des Begriffs "Mehr- bzw. Minderabführungen" aus dem Gesetz zu entwickeln und vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses darzustellen, wie Mehr- bzw. Minderabführungen zu ermitteln sind. Gegenstand der Untersuchungen in § 4 sind anschließend der Tatbestand und die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 6 KStG und damit die organschaftlichen Mehr- bzw. Minderabführungen. In Bezug auf den Tatbestand des § 27 Abs. 6 KStG stellt sich die Frage, wie die Begriffe "in organschaftlicher Zeit" und "Ursache" auszulegen sind. In § 4 ist dann u. a. zu untersuchen, ob die zuvor nach den Vorgaben des Gesetzgebers entwickelte Definition des Begriffs "Mehr- bzw. Minderabführungen" den Wirkungsbereich des § 27 Abs. 6 KStG beschränkt. Auf der Rechtsfolgenseite sind das von der Finanzverwaltung geschaffene Institut der aktiven bzw. passiven Ausgleichsposten und die Auswirkungen der organschaftlichen Mehrabführung auf das Einlagekonto zu beleuchten.
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